Aktenaufbewahrung für Hilfen zur Erziehung

Mit §9b SGB VIII ist die Aktenaufbewahrung für (30+70) Jahre verpflichtend.
Dies wurde zur Sprechstunde im März 2026 erstmals diskutiert.
Die Diskussionsfolien zum Nachlesen.

 

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  • Eingestellt: 2026-03
  • Autor: J.V.Schmidt
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